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Mancher Arbeitgeber scheut davor zurück, eine Betriebsvereinbarung abzuschießen. Stattdessen schlägt er dem Betriebsrat eine Regelungsabrede (Betriebsabsprache) vor. Was sich zunächst vielleicht genauso gut anhört, ist mit Vorsicht zu behandeln.
Bei der Regelungsabrede handelt es sich, im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung, um eine formlose Absprache. Diese kann auch mündlich getroffen werden. Die Regelungsabrede bindet nur Betriebsrat und Arbeitgeber. Für die Beschäftigten gilt sie nicht unmittelbar. Sinnvoll ist die Abrede z. B. zur Regelung von Einzelfällen oder wenn schnell eine Einigung für kurze Zeit erfolgen soll. Der Betriebsrats hat einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
Will der BR eine einklagbare Anspruchsgrundlage für die Beschäftigten herbeiführen, auch für Zeiten ohne Betriebsrat, hilft nur die Betriebsvereinbarung. Mit dieser werden für Arbeitnehmer, Betriebsrat und Arbeitgeber verbindlich Rechte und Pflichten vereinbart. In bestimmten Fällen (insbesondere den sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG) können verbindliche Regelungen notfalls durch einen Spruch der Einigungsstelle getroffen werden. Dieser wirkt wiederum wie eine Betriebsvereinbarung und darin enthaltenen Ansprüche sind für die Arbeitnehmenden einklagbar.
Mit der Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) entfallen seit dem 20. März 2022 für die Arbeitgeber einige Verpflichtungen, um das betriebliche Infektionsgeschehen zu begrenzen. Hierzu gehört zum Beispiel die bisherige Pflicht zum Angebot von Corona-Tests für die Beschäftigten. Auch die Verpflichtung zum Angebot der Arbeit im Homeoffice läuft aus.
Für viele Interessenvertretungen stellt sich die Frage, wie es mit dem betrieblichen Infektionsschutz weitergehen soll und welche Rolle ihnen dabei zukommt, die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen weiterhin zu sichern.
Ansatzpunkt hierfür ist die Aufgabe des Arbeitgebers, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung selber Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die Ausbreitung der Infektion in seinem Betrieb zu verhindern (§2 Corona-ArbSchV). Mit dieser Zielsetzung hat der Arbeitgeber ein Hygienekonzept zu erstellen.
Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen vom Arbeitgeber auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen:
Wenn die Verordnung insbesondere auf diese Maßnahmen verweist, schließt dies nicht aus, dass auch andere Instrumente durch den Arbeitgeber ergriffen werden können, die geeignet sind, den innerbetrieblichen Infektionen zu begegnen.
Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet:
Bei der Festlegung des Hygienekonzeptes und der Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen durch den Arbeitgeber haben die Interessenvertretungen ein Mitbestimmungsrecht. Dies gilt schon für die Auswahl und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung selbst. Es handelt sich insgesamt um Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, an deren Gestaltung und Durchführung Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen zu beteiligen sind. Im Rahmen des Initiativrechts der Interessenvertretung können diese auch eigene Gestaltungsvorschläge einbringen. Hierbei bietet es sich an, sich an den bisher gemachten Erfahrungen mit den Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu orientieren.
Unterstützung für die Beteiligung an der Ausgestaltung der Maßnahmen erhalten Interessenvertretungen bei der Abteilung Mitbestimmung und Technologieberatung der Arbeitnehmerkammer.
Als Kandidatin oder Kandidat für die anstehenden Betriebsratswahlen darf ich für mich Wahlkampf machen. Mit meiner Wahlwerbung darf ich jedoch nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen oder den betrieblichen Arbeitsablauf stören.
Das heißt: Wahlmaterial und Wahlgeschenke darf ich nur vor oder nach der Arbeit oder während der Pausen verteilen. Während der Arbeitszeit kann ich Wahlmaterial nur verteilen oder kurze Wahlgespräche führen, wenn der Betriebsablauf dadurch nicht gestört wird.
Möchte ich Werbung auf Wahlplakaten, per E-Mail oder im Intranet für mich machen, muss dies mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden und für alle Kandidatinnen und Kandidaten möglich sein.
In meiner Wahlwerbung darf ich inhaltlich pointierte und zugespitzte Aussagen machen. Aber ich darf die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen nicht verletzen - zum Beispiel durch beleidigende Äußerungen in verbaler oder schriftlicher Form.
Die Wahl und alle mit der Wahl zusammenhängenden Handlungen (mein Wahlkampf und Wahlvorgang) stehen unter Schutz. Die Wahl soll ungehindert durchgeführt werden können.
Bereits zum 12.12.2021 ist der neue § 129 Betriebsverfassungsgesetz wieder auferstanden: Danach können Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen nach dem BetrVG wieder auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Auch in der Einigungsstelle können Sitzungen sowie die Beschlussfassung mittels einer Video- und Telefonkonferenz unter entsprechenden Voraussetzungen erfolgen. Die Regelung gab es bereits vom 01.03.2020 bis 30.06.2021. Damals enthalten war auch die Möglichkeit zu einer virtuellen Betriebsratssitzung, die nun aber in § 33 BetrVG unbegrenzt eingefügt ist.
Die Neufassung des § 129 gilt nun wieder begrenzt bis Ablauf des 19.03.2022. Sie kann durch Beschluss des Bundestages einmalig um 3 Monate verlängert werden.
Damit steht den Gremien eine zusätzliche Möglichkeit offen, Betriebsversammlungen auch während der Pandemie durchzuführen – zumindest in Betrieben, die technisch dafür aufgestellt sind.
In Betrieben mit Betriebsrat wird mehr für die betriebliche Gesundheitsförderung getan. Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und können Betriebsvereinbarungen abschließen. So haben Betriebsräte eine erhöhte Verhandlungsmacht für die Beschäftigten gegenüber Arbeitgebern. „Wenn es einen Betriebsrat gibt, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass betriebliche Gesundheitsförderung angeboten wird, um fast ein Fünftel.“ (Hans Böckler, Mitbestimmung hält gesund, Böckler Impuls 06/2021)
Auch in der Pandemie nutzen Bremer Betriebsräte ihr Mitbestimmungsrecht bspw. bei der gesundheitsfreundlichen Ausgestaltung des Homeoffice. Das zu Beginn oft ad hoc eingeführte Homeoffice ohne betriebliche Regelungen wird zunehmend in Betriebsvereinbarungen geregelt. Nach der Digitalierungsbefragung der Abteilung Mitbestimmung und Technologieberatung, Arbeitnehmerkammer Bremen, von 2021 ist in knapp 90 Prozent der Betriebe und Dienststellen der Befragten geplant, eine dauerhafte Vereinbarung zum Thema Homeoffice abzuschließen. 60 Prozent der Befragten gaben darüber hinaus an, dass sie bereits mit dem Arbeitgeber an der entsprechenden Vereinbarung arbeiten.
Möchte Ihr BR-Gremium auch weiterhin digitale Betriebsratssitzungen durchführen, brauchen Sie eine Geschäftsordnung. In dieser müssen die Voraussetzungen für digitale Betriebsratssitzungen geregelt sein (§ 30 Abs. 2 BetrVG). Ohne Geschäftsordnung kann keine digitale Betriebsratssitzung durchgeführt werden.
Wichtige zu regelnde Punkte in der Geschäftsordnung sind:
Beispiele
Die gesamte Sitzung kann als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden oder einzelne Betriebsratsmitglieder nehmen digital teil.
Der Betriebsrat entscheidet darüber, ob digitale Betriebsratssitzungen stattfinden sollen. Der Arbeitgeber darf solche nicht verlangen.
Die einfache Antwort ist: Nein! Aber warum eigentlich nicht?
Die Antwort auf diese Frage ist nicht ganz so einfach. Dabei zeigen sich aber Prinzipien des Arbeitnehmerdatenschutzes, die auch bei ähnlich gelagerten Fragestellungen zu beachten wären.
„Tue Gutes und rede darüber“
Ein Betriebsrat/Personalrat hat viel zu tun für seine Kolleginnen und Kollegen. Dies ist für diejenigen, die den Betriebsrat/Personalrat gewählt haben, allerdings nicht immer sichtbar.
Ein Gremium sollte daher unbedingt über seine Arbeit nicht ausschließlich auf der Betriebsversammlung informieren.
Es gibt sehr viel mehr Möglichkeiten, über die getane Arbeit zu informieren:
Schließlich fördert eine gute Information der Kolleginnen und Kollegen das Vertrauen in die Arbeit des Gremiums.
Was tun, wenn ich merke, dass ich meine Aufgaben nicht mehr schaffe?
Das Mittel der Wahl ist die Gefährdungs/Überlastanzeige. Sie dient meinem und dem Schutz des Arbeitgebers.
Bin ich zum Beispiel aufgrund von ständigem Personalmangel und dadurch Mehrarbeit bei der Arbeit überlastet, kann dies zu Schäden, Fehlern oder Mängeln für den Betrieb und mich führen. Denn trotz größter Sogfalt kann ich meine Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen.
Als Arbeitnehmer*in habe ich dann die Pflicht meinen Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzten, dass eine Gefährdung droht. Der Arbeitgeber muss dann Abhilfe schaffen.
Eine Gefährdungsanzeige kann von mir oder von meinem Team gemeinsam gestellt werden.
Sie sollte möglichst schriftlich an den Arbeitgeber und in Kopie an die Interessenvertretung übergeben werden.
Sie enthält neben Namen, Datum, betroffenen Bereich und Unterschrift
Durch meine Überlastungsanzeige kann ich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung vermeiden, wenn der Hinweis sich auf zukünftige Gefahren bezogen hat. Die Anzeige befreit nicht vor einer möglichen strafrechtlichen Haftung.
Videokonferenzen werden von vielen Arbeitnehmer*innen als sehr anstrengend wahrgenommen. Eine repräsentative Studie der Uni Konstanz zum „Arbeiten im Homeoffice währende der Corona Pandemie“ hat ergeben, dass fast die Hälfte der Befragten Videokonferenzen als sehr anstrengend wahrnehmen. Gleichzeitig werden sie auch nur von jedem vierten Befragten als „am produktivsten“ bezeichnet.
Dieses Phänomen, das auch schon als „Zoom-Müdigkeit“ beschrieben wurde, hat verschiedene Gründe:
Eine Möglichkeit, den Stress bei Videokonferenzen für sich zu reduzieren, ist daher die „Selbstansicht“ im Video auszustellen, so dass man sich nicht ständig selbst sieht.
Ansonsten sollte auch aus dem Homeoffice heraus ruhig weiterhin öfter zum Telefonhörer gegriffen werden. Die Konstanzer Studie hat nämlich auch ergeben, dass die klassischen Medien wie E-Mail und Telefon „am produktivsten“ von den Befragten wahrgenommen werden.
Videokonferenzen sind ein gutes und wichtiges Kommunikationsmittel, um den Kontakt zu Kolleg*innen und Mitarbeiter*innen auch im Homeoffice zu halten.
Sie sollten aber nur dann eingesetzt werden, wenn sie notwendig sind für z.B. Diskussionen, Brainstorming-Prozesse oder auch Mitarbeitergespräche, in denen es um Reflexion und Wertschätzung geht.
Für sehr zielorientierte Kommunikation wie das konkrete Besprechen von Arbeitsaufgaben oder weniger komplexen Themen ist der Griff zum Telefon oder das Formulieren einer E-Mail effektiver und für alle Beteiligten weniger ermüdend.
Natürlich wissen Sie das. Aber haben Sie in der Alltagspraxis die Anforderungen des Datenschutz auch wirklich gut umgesetzt? Könnten Sie die Anfrage eines Beschäftigten, welche Daten die Interessenvertretung eigentlich über ihn hat, beantworten? Haben Sie dafür gesorgt, dass die Daten von Beschäftigten bei Ihnen sicher sind? Könnten Sie dem Datenschutzbeauftragten eine Übersicht
zur Verfügung stellen, aus der hervorgeht, welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken Sie verarbeiten?
Der Gesetzgeber jedenfalls hat diese Anforderungen für den Bereich der Betriebsverfassung neu geregelt. Mit dem in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügten § 79a wird der Datenschutz im Gremium ausdrücklich angesprochen und die bisher geltende Rechtslage präzisiert.
So ist der Betriebsrat jetzt ausdrücklich verpflichtet, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Um den damit verbundenen Aufwand kommt die Interessenvertretung endgültig nicht mehr herum. Klargestellt ist damit aber auch, dass die Unabhängigkeit der Betriebsratsarbeit gegenüber dem Arbeitgeber und seinem Datenschutzbeauftragten gewahrt bleibt und diese keinen mit Datenschutzvorschriften begründeten Einblick in vertrauliche Vorgänge nehmen können. Dennoch bleibt es dabei, dass der im Sinne der Datenschutzgrundverordnung formal Verantwortliche nach wie vor der Arbeitgeber ist. Der Betriebsrat muss also keinen eigenen Datenschutzbeauftragten bestellen und ist auch nicht gegenüber der Aufsichtsbehörde rechenschaftspflichtig. Damit der Betriebsrat materiell den Datenschutz sicherstellen und der Arbeitgeber seinen formalen Verantwortlichkeiten nachkommen kann, müssen sich die beiden Parteien - auch das regelt der neue § 79a - bei ihren jeweiligen datenschutzrechtlichen Pflichten wechselseitig unterstützen. Wie diese Zusammenarbeit genau aussieht, ob der Betriebsrat zum Beispiel die Beratung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Anspruch nimmt, wird in der Praxis auszuhandeln sein.
(Anmerkung: der Gesetzesentwurf zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde Ende März verabschiedet, ist aber noch nicht verkündet - Stand 04.05.21)
Wenn in Ihrem Unternehmen über 100 Mitarbeiter arbeiten, ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 BetrVG).
Der große Vorteil eines Wirtschaftsausschusses besteht darin, dass sich der Unternehmer mit dem Wirtschaftsausschuss regelmäßig über wirtschaftliche Themen auszutauschen hat. Fragen der Unternehmenspolitik sollen frühzeitig vorbesprochen und abgeklärt werden. Über konkrete Planungen hat er den Wirtschaftsausschuss vor dem Betriebsrat zu informieren. Hierzu hat er dem Wirtschaftsausschuss auch Einblick in die wirtschaftlichen Unterlagen des Unternehmens zu gewähren. Die erhaltenen Informationen hat der Wirtschaftsausschuss an den Betriebsrat weiter zu leiten.
Mithilfe eines Wirtschaftsausschusses können für die Betriebsratsarbeit wichtige Informationen frühzeitig beschafft werden.
Hier haben wir noch mehr Informationen zum Thema Wirtschaftsausschuss zusammengestellt.
Mit der Ad-hoc-Einführung von Homeoffice zu Beginn der Corona-Pandemie haben sich viele Interessenvertretungen mit ihren Fragen an uns gewandt: Angefangen beim Recht auf Homeoffice über die gesunde Arbeitsgestaltung und Entgrenzung der Arbeit bis zur technischen Umsetzung. Häufig wurden vom Arbeitgeber für das Arbeiten von Zuhause auch Videokonferenzsysteme und Cloudlösungen angeordnet, für die noch keine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen bestanden. Unser Ziel war es daher, den Interessenvertretungen die technischen Grundlagen der jeweiligen Software zu erklären, um dann gemeinsam geeignete Betriebsvereinbarungen im Interesse der Beschäftigten zu entwerfen.
Aktuell arbeiten viele Gremien an Betriebs- und Dienstvereinbarungen fürs Homeoffice. Auch nach Corona soll in den Betrieben oft im Homeoffice weiter gearbeitet werden.
Hier haben wir übrigens häufig gestellte arbeitsrechtliche Fragen beantwortet. Und hier finden Sie unsere Hinweise zum Arbeitsschutz im Homeoffice.
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